VGH Bayern - Urteil vom 10.09.1991 (11 B 90.1515) - DRsp Nr. 1995/9533
VGH Bayern, Urteil vom 10.09.1991 - Aktenzeichen 11 B 90.1515
DRsp Nr. 1995/9533
Ein Prüfungsbescheid genügt den Anforderungen von § 24 Satz 2 FahrlPrüfO, wenn sich aus ihm die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile ergeben und er ersehen läßt, auf Grund welcher Einzelergebnisse die Prüfung insgesamt nicht bestanden ist. Eine Begründung der einzelnen fachlich-pädagogischen Bewertungen ist nicht erforderlich.