VGH Bayern - Urteil vom 14.07.1998
11 B 96.2862
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 100
VRS 95, 446
ZfS 1998, 445

VGH Bayern - Urteil vom 14.07.1998 (11 B 96.2862) - DRsp Nr. 1999/1837

VGH Bayern, Urteil vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 11 B 96.2862

DRsp Nr. 1999/1837

1. Regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum ist nicht schon für sich allein geeignet, berechtigte Zweifel an der Fahreignung zu begründen. Entscheidend ist die Fähigkeit, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (Bestätigung der bisherigen Rspr. des BayVGH, vgl. z. B. ZfS 1998, 279, vgl. auch BVerfG, ZfS 1998, Heft 11). 2. Besteht im Einzelfall ein erhöhtes Risiko, daß Haschischkonsum und das Führen von Kfz nicht sicher getrennt werden, so läßt dies den Betroffenen als zum Führen von Kfz ungeeignet erscheinen. Es ist nicht erforderlich, daß er unter Haschischeinfluß Kraftfahrzeuge geführt und Verkehrsverstöße begangen hat. 3. Je nach Lage des konkreten Einzelfalles kann auch bei Mißbrauch ein Abstinenznachweis verlangt werden, wenn die Drogenkarriere des Betroffenen dies angezeigt erscheinen läßt. Daß das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" einen Abstinenznachweis ausdrücklich nur für Fälle der Abhängigkeit fordert, steht dem nicht entgegen, da das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" nur Begutachtungsleitlinien und keine zwingenden Vorgaben aufstellt.