VGH Bayern - vom 25.10.1988 (21 B 88.01804) - DRsp Nr. 1994/13925
VGH Bayern, vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 21 B 88.01804
DRsp Nr. 1994/13925
1. Das unerlaubte Parken auf dem Bürgersteig stellt einen Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften dar, in dem immer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, also eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinn liegt.2. Unabhängig vom Ordnungsverstoß begründet das Fahrzeug auch eine Gefahr für den Fußgängerverkehr.3. Zur Behebung der durch das ordnungswidrige Parken entstandenen rechtlichen wir tatsächlichen konkreten gegenwärtigen Gefahr darf die Polizei das Fahrzeug ohne vorherige Anordnung an den abwesenden Falschparker abschleppen und auf einen amtlich eingerichteten Verwahrplatz bringen lassen.