VGH Hessen - Urteil vom 05.07.1989
1 OE 79/83
Normen:
BeamtVG § 31 Abs. 1 ; VwGO § 108 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1990, 266
VRS 1990, 153

VGH Hessen - Urteil vom 05.07.1989 (1 OE 79/83) - DRsp Nr. 1994/13956

VGH Hessen, Urteil vom 05.07.1989 - Aktenzeichen 1 OE 79/83

DRsp Nr. 1994/13956

1. Der Beweis des ersten Anscheins gilt auch im Dienstunfallrecht. 2. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn konkrete Tatsachen erwiesen sind, die die Möglichkeit eines anderen Hergangs oder Sachverhalts dartun und damit den typischen Geschehensablauf in Frage stellen. 3. Ist ein Beamter bei einer dem Dienstunfallschutz unterliegenden Fahrt infolge Genusses von Alkohol absolut fahruntauglich und erleidet er einen Verkehrsunfall, dann ist nach dem Beweis des ersten Anscheins die alkoholbedingte Verkehrsuntauglichkeit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Verkehrsunfall.

Normenkette:

BeamtVG § 31 Abs. 1 ; VwGO § 108 ;
Fundstellen
NVwZ-RR 1990, 266
VRS 1990, 153