VGH Hessen - Urteil vom 06.11.1990
2 UE 212/88
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 ; StVO § 45 Abs. 1, § 41 (Zeichen 245 zu § 41 StVO, Linienomnibusse); VwGO §§ 42, 113 ;
Fundstellen:
VRS 85, 150

VGH Hessen - Urteil vom 06.11.1990 (2 UE 212/88) - DRsp Nr. 1994/13954

VGH Hessen, Urteil vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 2 UE 212/88

DRsp Nr. 1994/13954

1. Die von einer Busspur (Zeichen 245 zu § 41 StVO "Linienomnibusse") betroffenen Anlieger und Verkehrsteilnehmer sind zur Erhebung einer hiergegen gerichteten Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. 2. Der Erfolg einer solchen Klage hängt vom Vorliegen einer subjektiven Rechtsverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem Sinne ab, daß ein vom Schutzzweck des § 45 Abs. 1 StVO umfaßtes Individualrecht des jeweiligen Kl. verletzt sein muß. 3. Die gegen eine Busspur gerichtete Anfechtungsklage eines Verkehrsteilnehmers ist unbegründet, wenn der Kl. ausschließlich eine Beeinträchtigung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit - nämlich der Möglichkeit, auf dem den Linienomnibus vorbehaltenen Sonderfahrstreifen mit Kraftfahrzeugen fahren, halten und parken zu können - geltend machen kann, ist unbegründet. 4. Gründe der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO sind die einzigen rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderfahrstreifens für Linienomnibusse. Ob die Straßenverkehrsbehörde die Anforderungen - etwa hinsichtlich der Fahrstreifenbreitenmaße - beachtet, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ergeben, betrifft ausschließlich die Frage einer fehlerfreien Ermessensausübung.