VGH Hessen - Urteil vom 26.10.1998
2 TZ 2425/98
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen:
StV 1999, 23

VGH Hessen - Urteil vom 26.10.1998 (2 TZ 2425/98) - DRsp Nr. 1999/7144

VGH Hessen, Urteil vom 26.10.1998 - Aktenzeichen 2 TZ 2425/98

DRsp Nr. 1999/7144

Die Verwaltungsbehörde darf von der mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen, wenn der Führerscheininhaber einer berechtigten Anordnung zur Aufklärung von Eignungsbedenken, die nach § 15 b Abs. 2 StVZO erlassen worden ist, nicht nachgekommen ist. Eine entsprechende Anordnung ist rechtmäßig, wenn regelmäßiger Betäubungsmittelkonsum des Führerscheinhabers hinreichend belegt ist. Ohne Bedeutung bleibt dabei, ob es in der Vergangenheit zu drogenrelevanten Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist.

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 ;
Fundstellen
StV 1999, 23