VGH Hessen vom 19.10.1992
2 TH 246/92
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1993, 32

VGH Hessen - vom 19.10.1992 (2 TH 246/92) - DRsp Nr. 1994/13947

VGH Hessen, vom 19.10.1992 - Aktenzeichen 2 TH 246/92

DRsp Nr. 1994/13947

1. Eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung, die allein auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht gerechtfertigt ist, kann im übrigen ihre Grundlagen in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO finden, wonach die Straßenverkehrsbehörden, u.a. auch eine Straße im Großstadtzentrum für den motorisierten Individualverkehr - vorübergehend - sperren können, um eine geplante verkehrsregelnde Maßnahme zu erproben. 2. Für eine auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr.6 StVO gestützte Maßnahme steht grundsätzlich ein Erprobungszeitraum von einem Jahr zur Verfügung; außerdem ist der Straßenverkehrsbehörde ein angemessener Entscheidungszeitraum zuzubilligen, der regelmäßig nicht weniger als drei Monate beträgt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ;
Fundstellen
VerkMitt 1993, 32