VGH Hessen vom 31.01.1989
2 TH 3096/88
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 359

VGH Hessen - vom 31.01.1989 (2 TH 3096/88) - DRsp Nr. 1994/13957

VGH Hessen, vom 31.01.1989 - Aktenzeichen 2 TH 3096/88

DRsp Nr. 1994/13957

Die Entziehung der Fahrerlaubnis verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Kraftfahrer nach einem medizinische-psychologischen Gutachten zwar im Zeitpunkt der Begutachtung als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen ist, nach dem Eignungsgutachten aber die begründete Erwartung besteht, daß der Eignungsmangel allein durch die Teilnahme an einem bestimmten Nachschulungskurs ausgeräumt wird. In diesem Falle ist die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nur gerechtfertigt, wenn der Kraftfahrer sich weigert, an einer Nachschulung teilzunehmen, oder den Nachweis für eine regelmäßige Teilnahme an einem Nachschulungskurs nicht innerhalb angemessener Frist vorlegen kann.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen
ZfS 1993, 359