OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2000
4 U 183/99
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I. a ; VVG § 61 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 205/99

Vollbeweis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an vorsätzlicher LKW-Inbrandsetzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 4 U 183/99

DRsp Nr. 2001/6493

Vollbeweis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an vorsätzlicher LKW-Inbrandsetzung

»Der Vollbeweis Beteiligung des Versicherungsnehmers an der vorsätzlichen Inbrandsetzung seines LKW ist erbracht, wenn- der Wagen mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden sein muß,- der Wagen mit einer Wegfahrsperre der zweiten Generation versehen war, bei der die Übertragung des Bedienungscodes von einem Originaltransponder auf einen anderen Chip nur über eine Werkstatt des LKW-Herstellers bewerkstelligt werden kann,- zugleich mit dem Wagen eine große Menge billiger Topf- und Messerset gestohlen worden sein soll, deren (Absatz ohne Verbindungen zum Hausierer-Milieu, in dem der Versicherungsnehmer solche Waren verkauft, kaum möglich ist.«

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 I. a ; VVG § 61 ;

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht Leistungen aus seiner für den von ihm geleasten Mercedes-Benz Transporter 412 D Sprinter abgeschlossenen Fahrzeugversicherung (Sicherungsschein zugunsten des Leasinggebers GA 6).