OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.08.2018
5 U 2/18
Normen:
AKB Nr. A.2.3.1.; AKB Nr. A.2.2.;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 3/16

Vollkaskoentschädigung für ein angeblich gestohlenes MotorradNachweis des äußeren Bildes eines FahrzeugdiebstahlsFehlende Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 2/18

DRsp Nr. 2020/10648

Vollkaskoentschädigung für ein angeblich gestohlenes Motorrad Nachweis des äußeren Bildes eines Fahrzeugdiebstahls Fehlende Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage

Das äußere Bild eines Fahrzeugdiebstahls ist nur bewiesen, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen feststeht, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine bedingungsgemäße Entwendung zulassen. Daran fehlt es, wenn der einzige für das äußere Bild der Entwendung benannte Zeuge zwar das Kerngeschehen widerspruchsfrei schildert, sein persönliches Verhalten sowie wechselnde und unglaubhafte Angaben zum Randgeschehen aber durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage wecken.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 3/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.000 € festgesetzt.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.3.1.; AKB Nr. A.2.2.;

Gründe:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Vollkaskoentschädigung für ein angeblich am 19./20.10.2014 gestohlenes Motorrad der Marke Ducati.