OLG Koblenz - Beschluss vom 17.07.2018
1 OWi 6 SsBs 19/18
Normen:
StVG § 24; StVG § 25Abs. 2a; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 15.11.2017

Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung als ZulässigkeitsvoraussetzungKein Anspruch auf Beiziehung der digitalen Messreihe beim standardisierten Messverfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 1 OWi 6 SsBs 19/18

DRsp Nr. 2019/11789

Vollständigkeit und Genauigkeit der Rechtsbeschwerdebegründung als Zulässigkeitsvoraussetzung Kein Anspruch auf Beiziehung der digitalen Messreihe beim standardisierten Messverfahren

In der Beschwerdebegründung müssen die Tatsachen so genau wie möglich und vollständig angegeben werden. Ein Rückgriff auf die Akte ist nicht ausreichend. Es bedarf einer zusammenhängenden Darstellung. Ein Anspruch auf Beiziehung der digitalen Messreihe zur Überprüfung einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung besteht regelmäßig bei einem standardisierten Messverfahren wie z.B. ES 3.0 nicht, ausnahmsweise bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler. Schreibfehler tangieren die Wirksamkeit eines Urteils nicht, wenn das Urteil nicht auf diesen beruht.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichterin - Koblenz vom 15. November 2017 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25Abs. 2a; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.