OLG Stuttgart - Urteil vom 24.09.2019
10 U 11/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 221/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Berücksichtigung von gezogenen NutzungenVereinbarkeit mit Europarecht

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - Aktenzeichen 10 U 11/19

DRsp Nr. 2020/4872

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Berücksichtigung von gezogenen Nutzungen Vereinbarkeit mit Europarecht

Die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hierzu stehen einer Berücksichtigung des Nutzungsvorteils im Wege der Vorteilsausgleichs nicht entgegen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.11.2018, Az. 16 O 221/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.735,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Tiguan 2.0 TDI, FIN: WVGZZZ6Z8W002536, zzgl. beider Zulassungsbescheinigungen und Schlüssel.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.12.2017 zu bezahlen.

4.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

IV. V. VI.