OLG München - Beschluss vom 02.01.2020
8 U 5307/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 342
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 17363/18

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189Kauf nach Bekanntwerden des DieselskandalsWürdigung einer verweigerten Vorlage des Kaufvertrages

OLG München, Beschluss vom 02.01.2020 - Aktenzeichen 8 U 5307/19

DRsp Nr. 2020/5118

Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189 Kauf nach Bekanntwerden des Dieselskandals Würdigung einer verweigerten Vorlage des Kaufvertrages

1. Wenn ein Autokäufer zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs Kenntnis davon gehabt hat, dass in seinem Fahrzeug eine Manipulationssoftware verbaut gewesen ist, entfällt zwangsläufig die Kausalität einer unerlaubten Handlung für den Kaufentschluss und damit für den behaupteten Schaden. (Rn. 8)2. Den Käufer trifft eine sekundäre Darlegungslast zu seinem Kenntnisstand zur Zeit des Kaufs von dem "Dieselskandal" allgemein und zur Betroffenheit des gekauften Fahrzeugs im Besonderen. Kommt ein Käufer dieser sekundären Darlegungslast trotz Hinweis des Gerichts nicht nach, ist das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe zur Zeit des Kaufs Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem Dieselskandal gehabt, gem. § 138 ZPO als zugestanden zu behandeln. (Rn. 12 - 15)3. Außerdem kann das Gericht in diesen Fällen gem. § 142 ZPO anordnen, dass der Autokäufer innerhalb einer Frist den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug vollständig in beglaubigter Abschrift vorlegt. Eine Weigerung des Käufers, den Kaufvertrag vorzulegen, kann das Gericht gem. §§ 286, 427 ZPO frei würdigen. (Rn. 19 - 20)