OLG Bamberg - Beschluss vom 27.05.2013
3 Ss OWi 596/13
Normen:
OWiG § 72; OWiG § 79 III 1; StPO 337; OWiG § 344 II;

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachrüge

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 596/13

DRsp Nr. 2013/16259

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachrüge

Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge setzt voraus, dass aus den Rügevortrag des Beschwerdeführers ggf. im Wege der Auslegung (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 - 3 RBs 305/11). Hierfür genügt es nicht, wenn sich die Rechtsbeschwerde nach ihrer Begründung in dem Wunsch erschöpft, statt einer (erhöhten) Geldbuße nunmehr "doch" den Rechtsfolgenausspruch einschließlich eines dort verhängten Fahrverbots des vom Betroffenen mit seinem Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheids wiederherzustellen.

Normenkette:

OWiG § 72; OWiG § 79 III 1; StPO 337; OWiG § 344 II;

Zum Sachverhalt

Das AG hat gegen den Betr. im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 400 € festgesetzt. Seine infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde hat der Betr. mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss "im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben" mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.01.2013 wie folgt begründet: . Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.