OLG Naumburg - Urteil vom 27.01.2003
1 U 101/02
Normen:
StVG §§ 7 ff. § 7 Abs. 2 (a.F.) § 8a Abs. 1 ; PflVG § 3 ; BGB § 823 Abs. 1 § 844 Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 7 § 26 Nr. 8 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 313a Abs. 1 S. 1 (n.F.) § 540 Abs. 2 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 § 713 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 175
VRS 105, 4
VersR 2004, 212
ZfS 2003, 171
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 01.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 444/02

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist beherrschbares menschliches Tun

OLG Naumburg, Urteil vom 27.01.2003 - Aktenzeichen 1 U 101/02

DRsp Nr. 2003/2911

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist beherrschbares menschliches Tun

»1. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung ist das Vorliegen einer Handlung i. S. eines der Bewusstseinskontrolle und Willenslenkung unterliegenden und mithin beherrschbaren menschlichen Tuns. Die Handlungsqualität einer Lenkbewegung eines Fahrzeugführers nach einer Kollision mit einem Reh kann zweifelhaft sein. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Handlungsqualität trägt der Geschädigte. 3. Ein unmittelbar vor der Kollision mit dem Reh zwar Schreck bedingtes, aber gleichwohl mehr oder weniger bewusst eingeleitetes "Ausweichmanöver" eines Fahrzeugführers stellt regelmäßig keine fahrlässige Herbeiführung eines Schadenfalls dar. Es entspricht grundsätzlich verkehrsüblicher Sorgfalt, einen bevorstehenden Frontalzusammenstoß mit einem Wildtier, wie hier einem ausgewachsenen Reh, zu vermeiden. Diese Bewertung ist auch nicht deshalb in ihr Gegenteil zu verkehren, wenn der Rettungsversuch mangels ausreichender Reaktionszeit erfolglos geblieben ist.«

Normenkette:

StVG §§ 7 ff. § 7 Abs. 2 (a.F.) § 8a Abs. 1 ; PflVG § 3 ; BGB § 823 Abs. 1 § 844 Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 7 § 26 Nr. 8 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 313a Abs. 1 S. 1 (n.F.) § 540 Abs. 2 § 543 Abs. 2 (n.F.) § 708 Nr. 10 § 711 S. 1 § 713 ;

Tatbestand: