KG - Beschluss vom 02.03.2017
22 U 79/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 157/15

Voraussetzungen der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei reparierten Vorschäden im vom Unfall betroffenen Schadenbereich

KG, Beschluss vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 22 U 79/16

DRsp Nr. 2018/4503

Voraussetzungen der Abrechnung auf Gutachtenbasis bei reparierten Vorschäden im vom Unfall betroffenen Schadenbereich

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. April 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az.: 44 O 157/15, auf seine Kosten durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu und zu den Gründen binnen eines Monats schriftlich Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingereicht und innerhalb der Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO ausreichend begründet worden. Der Senat beabsichtigt gleichwohl, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil diese - wie er einstimmig meint - keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen gilt: