Die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Der Urteilstenor des angefochtenen Urteils wird im ersten Absatz berichtigt. Statt 2.514,85 EUR muss es dort 2.514,55 EUR heißen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Der Kläger kann weder weiteren Schadensersatz aufgrund einer Abrechnung auf Neuwagenbasis verlangen (nachfolgend 1) noch steht ihm ein weitergehender Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten wegen der Regulierung des Unfallschadens vom 08.01.2007 in K. zu (nachfolgend 2).
1.
Er hat über die bereits zuerkannten Beträge hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 BGB gegen die Beklagten.
a) Die Voraussetzungen für eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis liegen nicht vor.
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