OLG Köln - Urteil vom 16.11.2021
9 U 253/20
Normen:
VVG § 1 S. 1; HGB a.F. § 177a; HGB a.F. § 130a Abs. 2; AVB-I (2012) § 3 Nr. 6.1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 1/20

Voraussetzungen der Deckungspflicht aus einer BetriebshaftpflichtversicherungLeistungsfreiheit wegen eines RisikoausschlussesRisikoausschluss wegen einer vorsätzlichen PflichtverletzungAuslegung allgemeiner VersicherungsbedingungenVerurteilung eines Geschäftsführers wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

OLG Köln, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen 9 U 253/20

DRsp Nr. 2022/5000

Voraussetzungen der Deckungspflicht aus einer Betriebshaftpflichtversicherung Leistungsfreiheit wegen eines Risikoausschlusses Risikoausschluss wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen Verurteilung eines Geschäftsführers wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung

Tenor

1)

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 1/20 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3)

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; HGB a.F. § 177a; HGB a.F. § 130a Abs. 2; AVB-I (2012) § 3 Nr. 6.1;

Gründe

I.

1. 2.