KG - Beschluss vom 14.02.2023
21 W 28/22
Normen:
BGB § 650q; BGB § 650e Abs. 1 S. 1; BGB § 883 Abs. 1; ZPO § 935 Abs. 1; BGB a.F. § 648;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 105 O 76/22

Voraussetzungen der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung der Honorarforderung eines Architekten

KG, Beschluss vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 21 W 28/22

DRsp Nr. 2023/3895

Voraussetzungen der Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung der Honorarforderung eines Architekten

Der Anspruch eines Architekten auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seiner Honorarforderung setzt nicht voraus, dass das betreffende Grundstück eine durch die Verkörperung seiner Planungsleistungen in dem Bauwerk erfolgte Wertsteigerung bereits erfahren hat, mit dem Bau also begonnen worden ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 02.11.2022 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsklägerin ist im Grundbuch von XXX beim Amtsgericht XXX eine Sicherungsgesamthypothek zur Sicherung ihrer folgenden Forderungen vorzumerken:

Forderungen aus den Generalplanerverträgen vom 03./31.05.2021 und 18.02.2022 sowie dem Vertrag über Vergabe- und Baumanagement von 10.08./19.08.2021 in Höhe von 1.957.836,77 € und weiteren Kosten von 6.278,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz aus 540.260,00 € seit dem 11.10.2022 und aus weiteren 1.417.575,88 € ab dem 30.11.2022.

Diese Vormerkung ist zu Lasten der folgenden Grundstücke einzutragen:

Grundstück Gebäude und Freifläche XXX eingetragen im Grundbuch von XXX beim Amtsgericht XXX, Blatt XXX,