OLG Dresden - Beschluss vom 15.02.2000
2 Ss 485/99
Normen:
StGB § 46 Abs. 2 § 56 Abs. 3 § 69 Abs. 1 ; StPO § 275 Abs. 1 ; AuslG § 92a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 367
NZV 2001, 439
VRS 99, 75

Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis; Berücksichtigung des Verlustes des Arbeitsplatzes bei der Strafzumessung; Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist; Begriff der Organisation

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 485/99

DRsp Nr. 2005/14419

Voraussetzungen der Entziehung der Fahrerlaubnis; Berücksichtigung des Verlustes des Arbeitsplatzes bei der Strafzumessung; Wahrung der Urteilsabsetzungsfrist; Begriff der Organisation

»1. War das dem Urteil zu Grunde liegende Verhalten Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis und begründet dies den Verlust des Arbeitsplatzes (Taxifahrer) so ist dies bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. 2. Die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB kann sich nicht schon allein daraus ergeben, dass der Angeklagte seine Fahrerlaubnis nutzte, um Straftaten zu begehen, sondern erfordert vielmehr, dass vom Täter weitere Taten der in § 69 StGB genannten Art zu erwarten sind; also gerade aus der Belassung der Fahrerlaubnis Gefahren für die Allgemeinheit erwachsen. 3. Die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO ist gewahrt, wenn das Urteil durch den zuletzt unterzeichnenden Richter innerhalb der Frist in den Aktenauslauf gebracht ist. 4. Bei der Prüfungsreihenfolge der Strafaussetzung zur Bewährung ist die Kriminal- und die Sozialprognose vor generalpräventiven Erwägungen im Sinne von § 56 Abs. 3 StGB zu erstellen. 5. Die Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht bestimmten Deliktsgruppen (Verstöße gegen das AuslG) vorenthalten bleiben.