OLG Hamm - Urteil vom 23.01.2018
7 U 46/17
Normen:
BGB § 249;
Fundstellen:
NZV 2018, 381
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 203/16

Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2018 - Aktenzeichen 7 U 46/17

DRsp Nr. 2018/2666

Voraussetzungen der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

1. Bei einer geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich sein.2. Wenn die Anmietung eines Ersatzwagens nicht erforderlich war, steht dem Geschädigten regelmäßig eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.06.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Über die Titulierung in dem angefochtenen Urteil hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 115 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2016 zu zahlen und den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts S in Höhe von 78,90 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten zu 82 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagten zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 249;

Tatbestand

Tatbestand (abgekürzt gem. § 540 ZPO)

1. 2.