KG - Beschluss vom 12.12.2022
19 W 180/22
Normen:
BGB § 1964 Abs. 1; BGB § 1965 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 01.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 858/22

Voraussetzungen der Feststellung des FiskalerbrechtsZulässigkeit des Absehens von der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

KG, Beschluss vom 12.12.2022 - Aktenzeichen 19 W 180/22

DRsp Nr. 2023/13939

Voraussetzungen der Feststellung des Fiskalerbrechts Zulässigkeit des Absehens von der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte

1. Nach § 1965 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Feststellung nach § 1964 BGB eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen. Nach Satz 2 dieser Norm darf die Aufforderung unterbleiben, wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind. 2. Die Feststellung des Fiskalerbrechts ohne vorangegangene öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte setzt daher Feststellungen zur Werthaltigkeit des Nachlasses voraus. 3. Da das Absehen von der Veröffentlichung wegen unverhältnismäßiger Kosten im Ermessen des Nachlassgerichts liegt, bedarf es spätestens nach Anfechtung im Rahmen des Abhilfeverfahrens einer nachvollziehbaren Begründung der Ermessensausübung.

Der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 1.11.2022 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur Durchführung weiterer Erbenermittlungen - insbesondere einer öffentlichen Aufforderung nach § 1965 BGB - an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1964 Abs. 1; BGB § 1965 Abs. 1;

Gründe: