OLG Hamm - Urteil vom 23.02.2018
26 U 91/17
Normen:
I BGB § 611 f, 253 II, 823; I BGB § 280 f, 253 II, 823; I BGB § 249f f, 253 II, 823;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 09.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 49/14

Voraussetzungen der Haftung eines Gynäkologen für eine ungewollte Schwangerschaft einer Patientin

OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen 26 U 91/17

DRsp Nr. 2018/6643

Voraussetzungen der Haftung eines Gynäkologen für eine ungewollte Schwangerschaft einer Patientin

Weist ein Gynäkologe eine Patientin auf die begrenzte Aussagekraft des AMH-Wertes hin und unterlässt die Frau nach Bekanntwerden eines AMH-Wertes von weniger als 0,1 die weitere Empfängnisverhütung, haftet der Gynäkologe nicht für eine spätere - ungewollte - Schwangerschaft der Frau.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Mai 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

I BGB § 611 f, 253 II, 823; I BGB § 280 f, 253 II, 823; I BGB § 249f f, 253 II, 823;

Gründe

Die am ##.##.1967 geborene Klägerin hat von dem Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen der gynäkologischen Betreuung (ungewollte Schwangerschaft) in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 50.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und den Ersatz von Unterhaltsschäden bis zur Volljährigkeit des Kindes begehrt.

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