BGH - Urteil vom 26.06.1990
VI ZR 233/89
Normen:
RVO § 637, § 658 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 § 637 RVO
BB 1990, 2494
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Unternehmer 1
BGHR RVO § 637 Abs. 1 Versicherter 1
BGHR RVO § 638 Bindungswirkung 1
DB 1991, 277
MDR 1991, 234
NJW 1991, 174
VersR 1990, 1161
r+s 1991, 235
Vorinstanzen:
Frankfurt,

Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch einen Betriebsangehörigen

BGH, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen VI ZR 233/89

DRsp Nr. 1994/4054

Voraussetzungen der Haftungsfreistellung bei Verletzung des Unternehmers durch einen Betriebsangehörigen

Hat ein Betriebsangehöriger seinen Unternehmer verletzt, so greift die ihm in § 637 RVO gegenüber Arbeitskollegen gewährte Haftungsfreistellung auch dann nicht ein, wenn der Unternehmer kraft Gesetzes gegen Arbeitsunfälle versichert ist.

Normenkette:

RVO § 637, § 658 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger Landwirt, verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen Unfallverletzungen, die er sich am 11. Dezember 1984 bei Waldarbeiten zugezogen hat.

Die Arbeiten wurden in einem Waldgebiet ausgeführt, welches sich im Miteigentum mehrerer Personen befindet. Zu den Miteigentümern gehören u.a. der Kläger und die Ehefrau des Beklagten, nicht aber der Beklagte selbst. Das in dem Waldgebiet aufgearbeitete Holz wurde über ein Forstamt verkauft und der Erlös nach Abzug der Kosten auf alle Miteigentümer anteilig verteilt. Zu den Kosten rechnete auch die Vergütung, die an Miteigentümer für Arbeitsleistungen ausgezahlt wurde. Zuständige Berufsgenossenschaft ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft H. -N. , bei der die Eigentümer unter dem Namen "Waldgenossenschaft U. " geführt werden.