OLG Hamm - Beschluss vom 20.09.2023
20 W 15/23
Normen:
VVG § 205 Abs. 1; VVG § 205 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 23/23

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung einer privaten KrankenversicherungAnforderungen an die nachzuweisende Anschlussversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2023 - Aktenzeichen 20 W 15/23

DRsp Nr. 2023/14720

Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung einer privaten Krankenversicherung Anforderungen an die nachzuweisende Anschlussversicherung

Den Anforderungen an die gemäß § 205 Abs. 6 S. 1 und 2 VVG bei Kündigung einer privaten Krankenversicherung nachzuweisende Anschlussversicherung ist auch genügt, wenn der Versicherungsnehmer – auch während der laufenden Kündigungsfrist – in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 20.07.2023 (18 O 23/23) abgeändert.

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab Antragstellung, also zur Verteidigung gegen den gesamten mit der Anspruchsbegründung verfolgten Klageanspruch zzgl. der geltend gemachten Nebenforderungen, bewilligt.

Zugleich wird "(...)" A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in erster Instanz beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

VVG § Abs. ;