OLG Dresden - Beschluss vom 28.11.2018
4 U 927/18
Normen:
VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2400/17

Voraussetzungen der Zurechnung der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zum VersichererZulässigkeit des Nachschiebens von Anfechtungsgründen durch den Versicherer im laufenden Prozess

OLG Dresden, Beschluss vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 4 U 927/18

DRsp Nr. 2019/2609

Voraussetzungen der Zurechnung der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zum Versicherer Zulässigkeit des Nachschiebens von Anfechtungsgründen durch den Versicherer im laufenden Prozess

1. Für die Behauptung, ein nach außen als Versicherungsmakler auftretender Vermittler sei in Wahrheit Agent des Versicherers, ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. 2. Weder die Verwendung von Antragsformularen des Versicherers noch das eigene Provisionsinteresse des Vermittlers reichen für sich genommen für eine Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer aus. 3. Anfechtungsgründe, von denen der Versicherer erst nach Klageerhebung erfährt, kann er im Prozess nachschieben.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000 € festzusetzen.

4. Der auf Dienstag, 18.12.2018, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

VVG § 19; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand:

I.