OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.01.2022
3 Ss-OWi 41/22
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 31.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1470 Js 3173/21

Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.01.2022 - Aktenzeichen 3 Ss-OWi 41/22

DRsp Nr. 2023/1747

Voraussetzungen des Absehens von einem Regelfahrverbot bei einem Rotlichtverstoß

1. Die Erfüllung des Tatbestands des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV, Nr. 132.3 BKat indiziert das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, weshalb es regelmäßig eines Fahrverbots bedarf; ein Ausnahmefall ist nur dann gegeben, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls atypischerweise ein Absehen von der Regelwirkung rechtfertigt ist (Anschluss an BGHSt 38, 125 = NZV 1992, 117; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 11.3.2020 - 1 Ss-OWi 72/20).2. Von einem die Regelwirkung durchbrechenden atypischen Einzelfall ist auszugehen, wenn entweder der Erfolgsunwert erheblich vermindert ist oder nur ein Verstoß von minimalem Handlungsunwert vorliegt.3. Zu der Frage der erheblichen Verminderung des Erfolgsunwerts und eines minimalen Handlungsunwerts aufgrund eines Augenblicksversagens und des „Mitzieheffekts“

4. Von geringem Handlungsunwert oder einem Augenblicksversagen kann nicht ausgegangen werden, wenn der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage überfährt, nachdem diese zuvor 3 Sekunden lang gelbes und 1,1 Sekunden rotes Licht angezeigt hat.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 31.08.2021 wird als offensichtlich unbegründet verworfen.