KG - Urteil vom 14.06.2007
12 U 208/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 87

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall; Haftungsverteilung bei einem Unfall anlässlich eines nicht auszuschließenden Fahrstreifenwechsels

KG, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 208/06

DRsp Nr. 2008/11014

Voraussetzungen des Anscheinsbeweises für das Verschulden des auffahrenden Fahrzeugs bei einem Auffahrunfall; Haftungsverteilung bei einem Unfall anlässlich eines nicht auszuschließenden Fahrstreifenwechsels

»1. Gegen den nachfolgenden Fahrer spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann, wenn es sich um einen "typischen" Auffahrunfall mit Teilüberdeckung von Heck und Front handelt.2. Fährt ein im linken Fahrstreifen nachfolgendes Fahrzeug gegen die linke Ecke des Hecks eines Fahrzeugs, das ebenfalls bereits im linken Fahrstreifen fuhr und zum Zwecke des Wendens lediglich schräg im Mittelstreifendurchbruch angehalten hatte, so kann daraus typischerweise nicht im Wege des Anscheinsbeweises geschlossen werden, der zum Wenden Ansetzende habe Sorgfaltspflichten gegenüber dem in demselben Fahrstreifen nachfolgenden Verkehr verletzt.3. Bleibt nach einer derartigen Kollision ungeklärt, ob der Nachfolgende durch zu geringen Abstand, überhöhte Geschwindigkeit oder allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht hat oder ob sich der Unfall infolge eines sorgfaltswidrigen Fahrstreifenwechsels des Wendenden ereignet hat, kommt eine Schadensteilung 50:50 in Betracht.