OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2018
5 U 85/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 386/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2018 - Aktenzeichen 5 U 85/17

DRsp Nr. 2018/12586

Voraussetzungen des Anspruchs auf Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug

1. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall für ein beschädigtes Fahrzeug steht dem Geschädigten nicht zu, wenn ihm ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen Einsatz ihm zumutbar ist. 2. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Fahrzeug nicht verkehrsunsicher oder in hohem Maße unzuverlässig ist.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 386/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.