Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 01.02.2018, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Überstundenvergütung für die Monate September bis Dezember 2016 und Urlaubsabgeltung.
Die Klägerin war bei dem Beklagten vom 25. Juli 2016 bis 31. Januar 2017 auf Grundlage eines undatierten Arbeitsvertrags (Bl. 10-12 d. A.) als Chef de rang im Service zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.650,00 EUR beschäftigt. Im Arbeitsvertrag heißt es u. a.:
"§ 4a Arbeitszeit
Die Arbeitszeit ist Anwesenheit und berechnet sich ohne Ruhepausen. Die Arbeitszeit von Frau A. beträgt 39 Wochenstunden. Die Verteilung der Arbeitszeit und Pausen wird den Erfordernissen des Betriebs angepasst.
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