Der Kläger macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer seit 1990 bestehenden Privathaftpflichtversicherung geltend, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (vgl. VerBAV 1986, 216 ff.; im folgenden: AHB) zugrunde liegen.
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