OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2018
5 W 18/18
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630g; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 12/18

Voraussetzungen des Anspruchs eines Patienten gegen den Träger eines Krankenhauses auf Bekanntgabe der behandelnden Ärzte

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 5 W 18/18

DRsp Nr. 2018/12585

Voraussetzungen des Anspruchs eines Patienten gegen den Träger eines Krankenhauses auf Bekanntgabe der behandelnden Ärzte

1. Ein Patient hat gegen den Träger eines Krankenhauses einen allgemeinen aus § 242 BGB folgenden Auskunftsanspruch hinsichtlich der Namen und ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte. 2. Dies gilt unabhängig davon, dass dem Patienten ein Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen gem. § 630g BGB zusteht. Denn beide Ansprüche stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.6.2018 - 9 O 18/18 - teilweise abgeändert.

Der Klägerin wird ratenfreie Prozesshilfe unter Beiordnung der Rechtsanwälte N und Partner über den bereits zuerkannten Umfang hinaus auch insoweit bewilligt, als sie Auskunft über die Namen und ladungsfähigen Anschriften der sie behandelnden Ärzte begehrt (Klageantrag zu 3).

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 630g; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klageantrag zu 3 hat Aussicht auf Erfolg und ist nicht mutwillig.