OLG Bremen - Hinweisbeschluss vom 01.02.2012
3 U 53/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 306d; StGB § 306a; VVG § 86 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 846
NJW-RR 2012, 996
r+s 2012, 547
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 191/11

Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 86 Abs. 1 VVG

OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen 3 U 53/11

DRsp Nr. 2012/8397

Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 86 Abs. 1 VVG

1. Ein Hausratversicherer, der dem Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden den Schaden ersetzt hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch grob fahrlässigen Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat. 2. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett begibt und während des Rauchens einschläft. 3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Schädiger nach Inbrandsetzung der Matratze den Brand bemerkt und einen untauglichen Löschversuch vornimmt, dadurch die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung aber nicht verhindert.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen.