OLG Bremen - Beschluss vom 22.03.2012
3 U 53/11
Normen:
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 306a; StGB § 306d;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 191/11

Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 86 Abs. 1 VVG

OLG Bremen, Beschluss vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 53/11

DRsp Nr. 2012/8398

Voraussetzungen des Anspruchsübergangs auf den Hausratversicherer; Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. von § 86 Abs. 1 VVG

1. Ein Hausratversicherer, der dem Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden den Schaden ersetzt hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch grob fahrlässigen Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat. 2. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett begibt und während des Rauchens einschläft. 3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Schädiger nach Inbrandsetzung der Matratze den Brand bemerkt und einen untauglichen Löschversuch vornimmt, dadurch die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung aber nicht verhindert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.11.2011 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 306a; StGB § 306d;

Gründe: