OLG Bremen - Beschluss vom 11.04.2012
3 U 41/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 S. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 13.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1278/11

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung

OLG Bremen, Beschluss vom 11.04.2012 - Aktenzeichen 3 U 41/11

DRsp Nr. 2012/9096

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung

1. Kündigt eine private Krankenversicherung die Verträge mit ihrem Versicherungsnehmer fristlos, kommt eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung des Krankenversicherers, die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer gewünschte Behandlung zu übernehmen, nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen. 2. Eine solche Notlage ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer im Basistarif krankenversichert ist.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13.10.2011 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufung.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 1 S. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 940;

Gründe: