OLG Bremen - Beschluss vom 08.03.2012
3 U 42/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 1 S. 1; VVG § 193; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 940;
Fundstellen:
r+s 2013, 49
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1350/11

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung

OLG Bremen, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 3 U 42/11

DRsp Nr. 2012/9097

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für die Kosten einer Heilbehandlung

1. Kündigt eine private Krankenversicherung die Verträge mit ihrem Versicherungsnehmer fristlos, kommt eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung des Krankenversicherers, die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer gewünschte Behandlung zu übernehmen, nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Verfügungsbeklagte diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen. 2. Eine solche Notlage ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Mittel für eine ihm nach § 193 VVG zustehende Krankenversicherung im Basistarif nicht tragen kann. Auch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen ist zumutbar.

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.