BAG - Urteil vom 30.05.2018
10 AZR 780/16
Normen:
HGB § 60 Abs. 1; HGB § 61 Abs. 1; HGB § 61 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 823; StGB § 266; UWG § 17; ZPO § 287 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1;
Fundstellen:
AP HGB § 61 Nr. 5
AuR 2018, 489
BB 2018, 2228
EzA HGB § 61 Nr. 6
EzA-SD 2018, 12
NZA 2018, 1425
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 2070/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 2071/15
ArbG Berlin, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 14174/14

Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils im ZivilprozessRichterliches Ermessen für die Schätzung eines SchadensInhalt und Reichweite eines WettbewerbsverbotsKurze Verjährungsfrist für deliktische und vertragliche Ansprüche des Arbeitgebers aus Wettbewerbsverstößen

BAG, Urteil vom 30.05.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 780/16

DRsp Nr. 2018/11047

Voraussetzungen des Erlasses eines Teilurteils im Zivilprozess Richterliches Ermessen für die Schätzung eines Schadens Inhalt und Reichweite eines Wettbewerbsverbots Kurze Verjährungsfrist für deliktische und vertragliche Ansprüche des Arbeitgebers aus Wettbewerbsverstößen

Orientierungssätze: 1. Ausnahmsweise kann bei einem Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO auf die Aufhebung eines Teilurteils verzichtet werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht mehr besteht und der Verfahrensfehler damit nicht weiter vertieft wird (Rn. 22). 2. Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB erfasst nicht nur alle Ansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB, sondern grundsätzlich auch aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers resultierende konkurrierende vertragliche oder deliktische Ansprüche des Arbeitgebers (Rn. 44 ff.). Ob hierzu auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB gehören, bleibt weiterhin offen (Rn. 48).

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Teilurteil Nr. 2 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 - 26 Sa 2070/15 und 26 Sa 2071/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

HGB § 60 Abs. 1; HGB § 61 Abs. 1; HGB § 61 Abs. 2; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 398; BGB § 823; StGB § 266;