OLG Bremen - Urteil vom 31.10.2002
2 U 37/02
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 631 § 633 § 635 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2003, 81
Vorinstanzen:
LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 636/01

Voraussetzungen des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage; Erfüllung eines Auftrags zur Entsorgung neuwertiger Reifen

OLG Bremen, Urteil vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2 U 37/02

DRsp Nr. 2004/8745

Voraussetzungen des Feststellungsinteresses für eine Feststellungsklage; Erfüllung eines Auftrags zur Entsorgung neuwertiger Reifen

1. Beauftragt ein mit der Entsorgung von Neureifen von einem Reifenhersteller beauftragter Unternehmer einen Subunternehmer, so ist ein Feststellungsinteresse für eine Klage gegen diesen gegeben, wenn die zu entsorgenden Reifen wieder im Reifenhandel auftauchen. 2. Der Auftrag zur Entsorgung der Reifen ist dahin auszulegen, dass diese zu vernichten sind. Dies kann auch daraus geschlossen werden, dass der beauftragte Unternehmer die "DOT-Nummer" ausgestanzt hat.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 631 § 633 § 635 ;
Vorinstanz: LG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 636/01
Fundstellen
OLGReport-Bremen 2003, 81