Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).
1.
Die Auffassung des Landgerichts, der Zugang der qualifizierten Mahnung der Antragsgegnerin vom 07.10.1997 (Bl. 21 d. A.) sei bewiesen, ist nicht unbedenklich.
Sie fußt auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Die Antragstellerin hat sich für ihre Behauptung, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben, auf das Zeugnis ihres Ehemannes bezogen (Bl. 6 d. A.). Außerdem hat sie unter Beweisantritt (Bl. 7 d. A.) vorgetragen, der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe bei der Fertigung der Verhandlungsniederschrift vom 11.11.1997 (Bl. 15 ff GA) Erklärungen ihres Ehemannes bezüglich des angeblichen Zugangs des Mahnschreibens unrichtig wiedergegeben.
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