OLG Hamm - Beschluß vom 22.09.1998
20 W 21/98
Normen:
VHB (84) § 23 ; VVG §§ 38 39 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1412
NJW-RR 1999, 535
OLGReport-Hamm 1999, 7
VersR 1999, 957
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 258/98

Voraussetzungen einer Rechtsfolgenbelehrung bei der qualifizierten Anmahnung von Prämienrückständen

OLG Hamm, Beschluß vom 22.09.1998 - Aktenzeichen 20 W 21/98

DRsp Nr. 1999/3913

Voraussetzungen einer Rechtsfolgenbelehrung bei der qualifizierten Anmahnung von Prämienrückständen

»1. Bestehen zwei Versicherungsverträge, können rückständige Prämien nicht wirksam einheitlich angemahnt werden.2. Eine Belehrung, die ohne Hinweis auf nötiges Verschulden auf einfachen Rückstand abstellt, ist unwirksam3. Ein Antrag auf Gewährung von Versicherungsschutz ist in der Sachversicherung zulässig, wenn die Möglichkeit eines Sachverständigenverfahrens besteht.«

Normenkette:

VHB (84) § 23 ; VVG §§ 38 39 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO).

1.

Die Auffassung des Landgerichts, der Zugang der qualifizierten Mahnung der Antragsgegnerin vom 07.10.1997 (Bl. 21 d. A.) sei bewiesen, ist nicht unbedenklich.

Sie fußt auf einer vorweggenommenen Beweiswürdigung. Die Antragstellerin hat sich für ihre Behauptung, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben, auf das Zeugnis ihres Ehemannes bezogen (Bl. 6 d. A.). Außerdem hat sie unter Beweisantritt (Bl. 7 d. A.) vorgetragen, der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe bei der Fertigung der Verhandlungsniederschrift vom 11.11.1997 (Bl. 15 ff GA) Erklärungen ihres Ehemannes bezüglich des angeblichen Zugangs des Mahnschreibens unrichtig wiedergegeben.