LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2018
2 Sa 197/18
Normen:
BGB § 611; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1560/16

Voraussetzungen eines Betriebs(teil-)übergangs i.S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 197/18

DRsp Nr. 2019/5558

Voraussetzungen eines Betriebs(teil-)übergangs i.S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB

Eine Kooperationsvereinbarung vermag in der Regel einen Betriebsteilübergang nicht zu begründen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.02.2017 - 4 Ca 1560/16 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 2) und 3).

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Klägerin und die Beklagte zu 1) darüber, ob die Beklagte zu 1) aufgrund eines Betriebsübergangs zur Weiterbeschäftigung der Klägerin und Zahlung von Annahmeverzugslohn verpflichtet ist. Die Beklagten zu 2) und 3) sind im Berufungsverfahren der Klägerin nach deren Streitverkündung als Nebenintervenientinnen beigetreten.

Die Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2012 (Bl. 6 - 8 d. A.) zum 16. März 2012 von der Beklagten zu 3) unter deren damaliger Firma "C." als Laborassistentin eingestellt und in dem Weinlabor beschäftigt, das sich in den Räumlichkeiten der Winzergenossenschaft W-Stadt eG, C-Straße in W-Stadt, befindet.

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