Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az.
Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 17.06.2022 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
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