OLG Naumburg - Urteil vom 01.06.2018
7 U 13/18
Normen:
BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1 ; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 357/17

Voraussetzungen eines MaklerprovisionsanspruchsWiderrufsrecht von VerbrauchernÜber das Internet angebahnter MaklervertragFehlerhafte Widerrufsbelehrung

OLG Naumburg, Urteil vom 01.06.2018 - Aktenzeichen 7 U 13/18

DRsp Nr. 2020/799

Voraussetzungen eines Maklerprovisionsanspruchs Widerrufsrecht von Verbrauchern Über das Internet angebahnter Maklervertrag Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Geschäftsnummer 11 O 357/17, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.282 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 652 Abs. 1 S. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1 ; EGBGB Art. 246a § 4 Abs. 1;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Berufung ist zulässig.

Die Beklagten haben mit ihrer Berufung erkennbar geltend gemacht, dass die landgerichtliche Entscheidung auf einer Rechtverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie haben mit der Berufung dargetan, das Landgericht habe die Beweislast für den Zugang der Widerrufsbelehrung verkannt und zu Unrecht angenommen, der Beklagtenvortrag zum fehlenden Zugang der Widerrufsbelehrung sei nicht hinreichend substantiiert. Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

2. Die Berufung ist auch begründet.