OLG Düsseldorf - Beschluss vom 22.07.2010
IV-3 RBs 131/10
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 3;

Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen IV-3 RBs 131/10

DRsp Nr. 2011/9398

Voraussetzungen für das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots

1. Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbotes hat ein Betroffener regelmäßig hinzunehmen, weshalb derartige Nachteile für sich genommen kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes rechtfertigen. 2. Die Erhöhung der Regelgeldbuße von 240 EURR auf 250 EUR ist nicht geeignet, das Absehen von der Anordnung des Fahrverbotes im Hinblick auf die Funktion des Fahrverbotes als "Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme" zu rechtfertigen.

Tenor

1.

Der angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wuppertal zurückverwiesen.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens mit Sachbeschädigung zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt.

Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Sachrüge stützt.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.