BGH - Beschluß vom 05.11.2002
4 StR 406/02
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 126
NStZ 2003, 312
NStZ 2003, 74
NStZ-RR 2003, 74
StV 2003, 69
VRS 104, 214
VersR 2003, 339
ZfS 2003, 151
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Nicht-Katalogtat

BGH, Beschluß vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 4 StR 406/02

DRsp Nr. 2002/18607

Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Nicht-Katalogtat

Eine Nicht-Katalogtat (hier: unerlaubter Handel mit BtM) kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr vorliegen, der Täter werde seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme stellen.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die vom Angeklagten gegen das Urteil eingelegte, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.