BGH - Beschluß vom 16.09.2003
4 StR 85/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
JR 2004, 119
VersR 2004, 346
ZfS 2003, 611

Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Nicht-Straßenverkehrstaten [Anfrageschluss]

BGH, Beschluß vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 4 StR 85/03 - Aktenzeichen 4 StR 155/03 - Aktenzeichen 4 StR 175/03

DRsp Nr. 2003/12659

Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Nicht-Straßenverkehrstaten [Anfrageschluss]

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht, dass insbesondere bei Verurteilung wegen einer nicht unmittelbar den Straßenverkehr betreffenden Straftaten eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn aus der Anlasstat konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen.Er fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob diese an ihrer entgegenstehenden Rechsprechung festhalten.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Beim 4. Strafsenat sind drei Verfahren anhängig, in denen den revisionsführenden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. In allen Fällen hat der Generalbundesanwalt beantragt, die jeweilige Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, daß der Maßregelausspruch entfällt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtsfehlerhaft erfolgt, weil es an dem erforderlichen "verkehrsspezifischen Zusammenhang" zwischen den abgeurteilten Straftaten und dem Führen des bei den Taten eingesetzten Kraftfahrzeugs fehle.