OLG Hamm - Urteil vom 17.06.1998
20 U 248/97
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
MDR 1999, 158
OLGReport-Hamm 1998, 352
SP 1998, 401
ZfS 1998, 467

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Diebstahlsschadens in der Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 17.06.1998 - Aktenzeichen 20 U 248/97

DRsp Nr. 1998/17323

Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Diebstahlsschadens in der Kaskoversicherung

»Das Auffinden des PKW mit Aufbruchspuren begründet allein nicht das äußere Bild eines Diebstahls.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung in Form von Reparaturkosten nach Diebstahl und nach Wiederauffinden des Mercedes 300 SEL. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 14./15.08.1996 vor dem Hotel "Am Terrassenufer" in Dresden gestohlen worden. Am 26.08.1996 wurde das Fahrzeug dann in Zittau wieder aufgefunden. Das Fahrzeug war beschädigt und wies darüber hinaus typische Einbruchsspuren auf. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und behauptet, der Kläger habe schon früher einmal versucht, einen Diebstahl eines Wohnwagens vorzutäuschen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

Die Berufung ist unbegründet.

1. Der Kläger hat das äußere Bild des Fahrzeugdiebstahls bewiesen.