Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung in Form von Reparaturkosten nach Diebstahl und nach Wiederauffinden des Mercedes 300 SEL. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug sei ihm am 14./15.08.1996 vor dem Hotel "Am Terrassenufer" in Dresden gestohlen worden. Am 26.08.1996 wurde das Fahrzeug dann in Zittau wieder aufgefunden. Das Fahrzeug war beschädigt und wies darüber hinaus typische Einbruchsspuren auf. Die Beklagte bestreitet den Diebstahl und behauptet, der Kläger habe schon früher einmal versucht, einen Diebstahl eines Wohnwagens vorzutäuschen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
Die Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger hat das äußere Bild des Fahrzeugdiebstahls bewiesen.
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