KG - Beschluss vom 22.03.2002
3 Ws (B) 48/02
Normen:
OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)235b
NZV 2002, 421
VRS 102, 467

Voraussetzungen genügender Entschuldigung bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

KG, Beschluss vom 22.03.2002 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 48/02

DRsp Nr. 2003/16221

Voraussetzungen genügender Entschuldigung bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung wegen Krankheit

Das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung wegen Krankheit ist nicht erst dann entschuldigt, wenn er verhandlungsunfähig ist; es reicht aus, dass ihm infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist. Der Betroffene kann auch dann entschuldigt sein, wenn er im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausging, am Erscheinen gehindert zu sein.

Normenkette:

OWiG § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp IV(468)235b
NZV 2002, 421
VRS 102, 467