OLG Celle - Urteil vom 15.05.2018
14 U 175/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 249; BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
DAR 2018, 683
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 288/16

Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

OLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 14 U 175/17

DRsp Nr. 2019/91

Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. (siehe auch BGH VersR 2017, 311 ff.)

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Klägerin das am 9. Oktober 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover [12 O 288/16] teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.281,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 79 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 21 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; VVG § 86 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB § 249; BGB §§ 249 ff.;

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO)

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist im tenorierten Umfang begründet.