BGH - Urteil vom 13.02.1990
IV ZR 128/89
Normen:
StVG §§ 7, 9 ;
Fundstellen:
r+s 1991, 300
Vorinstanzen:
DüsseIdorf,

Voraussetzungen von der Freistellung von der Gefährdungshaftung im Hinblick auf einen groben Verkehrsverstoß eines Kindes

BGH, Urteil vom 13.02.1990 - Aktenzeichen IV ZR 128/89

DRsp Nr. 1994/4076

Voraussetzungen von der Freistellung von der Gefährdungshaftung im Hinblick auf einen groben Verkehrsverstoß eines Kindes

Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, daß der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.

Normenkette:

StVG §§ 7, 9 ;

Hinweise:

bei verhaltensgestörtem Kind s. OLG Hamm (27 U 38/89) r+s 1991, 304.

Vorinstanz: DüsseIdorf,
Fundstellen
r+s 1991, 300