Voraussetzungen von der Freistellung von der Gefährdungshaftung im Hinblick auf einen groben Verkehrsverstoß eines Kindes
BGH, Urteil vom 13.02.1990 - Aktenzeichen IV ZR 128/89
DRsp Nr. 1994/4076
Voraussetzungen von der Freistellung von der Gefährdungshaftung im Hinblick auf einen groben Verkehrsverstoß eines Kindes
Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1StVG wegen des grob verkehrswidrigen Verhaltens eines altersgemäß in den Straßenverkehr noch nicht voll integrierten (hier: achtjährigen) Kindes setzt voraus, daß der Sorgfaltsverstoß des Kindes altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar war.