KG - Beschluss vom 01.10.2007
12 U 72/06
Normen:
ZPO § 286; ZPO § 373;
Fundstellen:
KGReport 2008, 856
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 355/05

Voraussetzungen zur Feststellung der erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Unfall

KG, Beschluss vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 12 U 72/06

DRsp Nr. 2009/900

Voraussetzungen zur Feststellung der erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Unfall

1. Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall: Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit und/oder Häufung der Beweisanzeichen. 2. Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen.